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§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein trägt den Namen: St. Adelgundis-Schützenbruderschaft e.V. der Sitz ist in Arsbeck.

§ 2 Wesen und Aufgabe

Die St. Adelgundis-Schützenbruderschaft ist eine Vereinigung von Männern und Frauen, die sich zu den Grundsätzen und Zielen des Zentralverbandes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften bekennt. Sie ist Mitglied dieses Verbandes, dessen Statut und Rahmensatzung für Sie verbindlich sind, soweit im Folgenden nichts anderes gesagt ist. Getreu dem Wahlspruch „Für Glaube Sitte Heimat“ stellen die Mitglieder der St. Adelgundis-Schützenbruderschaft sich folgende Aufgaben:

Bekenntnis des Glaubens durch

  1. aktive Religiöse
  2. Ausgleich sozialer Spannungen im Geiste echter Bruderschaft
  3. Werke christlicher Nächstenliebe

Schutz der Sitte durch

  1. Eintreten für Christliche Sitte und Kultur im Privaten und öffentlichen Leben
  2. Gestaltung echter brüderlicher Geselligkeit
  3. Erziehung zu körperlicher und charakterlicher Selbstbeherrschung durch den Schießsport

Liebe zur Heimat durch

  1. Dienst für das Gemeindewohl aus verantwortungsbewusstem Bürgersinn
  2. Tätige Nachbarschaftshilfe
  3. Pflege der geschichtlichen Überlieferung und des althergebrachten Brauchtums

§ 3 Gemeinnützigkeit

Die Schützenbruderschaft dient ausschließlich und unmittelbar christlichen und mildtätigen und gemeinnützigen Zwecken im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953. Etwaige Gewinne dürfen nur für die Satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuweisungen aus Mittel der St. Adelgundis-Bruderschaft. Sie haben bei ihrem Ausscheiden aus der Bruderschaft oder bei der Aufhebung oder Auflösung der Schützenbruderschaft keinen vermögensrechtlichen Anspruch gegen die Bruderschaft. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Sinn der Schützenbruderschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigung begünstigt werden.

§4 Mitgliedschaft

1. Mitglied können Männer und Frauen werden, die das 16. Lebensjahr erreicht haben. Sie müssen unbescholten und bereit sein, sich zu dieser vorliegenden Satzung und damit auch zum Statut des Zentralverbandes der historischen Deutschen Schützenbruderschaften zu verpflichten. Jugendliche unter 18 Jahren gehören zur Jugendgruppe. Für Sie gelten §6 und die Anlage „Jugendordnung“ dieser Satzung. Sie sind beitragsfrei.

2. Das Gesuch um Aufnahme ist an den Brudermeister zu richten. Der geschäftsführende Vorstand legt es dem Vorstand zur Beschlussfassung vor. Wobei dem Präses in Absprache mit dem geschäftsführenden Vorstand ein Vetorecht eingeräumt wird. Vom Aufnahme Beschluss oder der Ablehnung des Aufnahmeantrages ist dem Antragsteller alsbald Kenntnis zu geben.

3. Die St. Adelgundis-Schützenbruderschaft ist eine Vereinigung katholischer Männer uns Frauen. Die Mitgliedschaft mit allen Rechten und Pflichten können auch Christen anderer Konfessionen erwerben, sofern sie die Ehrenrechte ihrer Kirche besitzen.

4. Mit der Aufnahme in diese Bruderschaft und durch die Annahme dieser Satzung verpflichten sich die Mitglieder auf die christlichen Grundlagen des Zentralverbandes und zur christlichen Lebensführung. Aus der Kirche ausgetretene oder durch einen nicht achtbaren / christlichen Lebenswandel belastete Personen können nicht Mitglied werden.

5. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Das ausscheidende Mitglied hat auf das Vermögen der Bruderschaft keinen Anspruch. Auch ein Anspruch auf Auseinandersetzung steht ihm nicht zu.

6. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Brudermeister zu erklären.

7. Ein Mitglied kann auf Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn das Mitglied das Ansehen und die Interessen der Schützenbruderschaften schädigt, z.B. wenn es durch sein Verhalten den Geist der Brüderlichkeit gröblich verletzt oder mit dem Beitrag mehr als ein Jahr im Rückstand bleibt. Ein ausgeschlossenes Vorstandsmitglied scheidet mit der Rechtswirksamkeit der Ausschlussentscheidung aus seinem Amt aus. Bis zur Rechtwirksamkeit ist es vom Amt suspendiert. Über den Ausschluss entscheidet im Zweifelsfalle das Ehrengericht des Zentralverbandes der historischen Deutschen Schützenbruderschaften.

§5 Pflichten und Rechte aus der Mitgliedschaft

Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag zu Zahlen und sich an den Veranstaltungen zu beteiligen, soweit die Beteiligung vom Vorstand oder der Mitgliederversammlung zur Pflicht gemacht wird. An den kirchlichen Veranstaltungen der St. Adelgundis-Schützenbruderschaft, sowie am Begräbnis eines Mitgliedes sollen sich alle beteiligen. Jedes Mitglied hat das Recht auf den Königsschuss. Der Königsschuss steht jedoch nur den Mitgliedern zu, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Jüngere Mitglieder können die Jungkönigwürde (Prinz) erwerben.

§6 Jungschützen

Jugendliche bis zum vollendeten 24. Lebensjahr können in einer Jungschützenabteilung zusammengefasst werden, deren Rechte und Pflichten nach dem Grundgedanken der St. Sebastianus-Schützenjugend im Bund der Historischen Schützenbruderschaften zu ordnen sind. Jungschützen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind nicht beitragpflichtig und nicht stimmberechtigt.

§7 Organe der St. Adelgundis-Bruderschaft

Organe der Bruderschaft sind:

a) die Generalversammlung

b) der Vorstand

§8 Generalversammlung

Jährlich, möglichst im Januar, ist die ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können bei Bedarf einberufen werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn ein Zehntel der Mitglieder unter Angaben der Gründe schriftlich dies beim Vorsitzenden beantragt. Die Mitgliederversammlung wird vom Brudermeister, im falle seiner Verhinderung vom 2. Brudermeister, einberufen und geleitet. Zur Generalversammlung ist mindestens eine Woche vorher schriftlich einzuladen. Jede ordnungsgemäß einberufende Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Abgestimmt wird durch das Handzeichen. Auf Verlangen ist schriftlich abzustimmen. Zur Annahme des Beschlusses ist die einfache Stimmenmehrheit genügend und erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

§9 Aufgaben der Generalversammlung

a) Wahl des Vorstandes und von 2 Rechnungsprüfern

b) Beschlussfassung über die Jahresrechnung und den Haushaltsplan

c) Entgegennahme der Bericht des Vorstandes und der Rechnungsprüfer

d) Entlastung des Vorstands und der Rechnungslegung

e) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

f) Änderung der Satzung

g) Auflösung der Bruderschaft Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung der St. Adelgundis-Schützenbruderschaft ist die Anwesenheit von 2/3 der Mitglieder erwünscht. Sind in der genannten Mitgliederversammlung nicht 2/3 der Mitglieder anwesend, so ist diese in jedem Fall beschlussfähig. Der Beschluss bedarf einer 3/4 Stimmenmehrheit. Die Beschlüsse sind als Protokoll schriftlich niederzulegen, das der Vorsitzende und der Schriftführer schriftlich unterzeichnen.

§10 Der Vorstand

Der Vorstand der Bruderschaft besteht aus dem ersten Brudermeister, genannt Vorsitzender, zweiten Brudermeister, genannt stellvertretender Vorsitzender, Schriftführer, stv. Schriftführer, Kassenwart, stv. Kassenwart, Zeugwart, Kommandanten, Schießmeister, und den Beisitzern. Zum Vorstand gehören als ordentliche Mitglieder der Pfarrer der St. Adelgundis-Schützenbruderschaft in Arsbeck als geistlicher Präses, sowie die Ehrenvorsitzenden, der König und Jungkönig des laufenden Jahres. Die zu wählenden Vorstandsmitglieder werden auf 4 Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Wahl erfolgt durch Handzeichen oder durch Stimmzettel, wenn die Versammlung dies wünsch. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes erfolgt Ersatzwahl für den Rest der Amtszeit. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.

§11 Geschäftsführender Vorstand

Gesetzlicher Vorstand in Anlehnung des §26 BGB sind er erste und zweite Brudermeister, der Kassenwart und der Schriftführer. Über dringende Angelegenheiten entscheidet der geschäftsführende Vorstand mit 3/4 Mehrheit und trägt sie zur Entlastung bei der nächsten Vorstandsitzung vor. Im Falle der Verhinderung eines Mitgliedes des gesetzlichen Vorstandes, die nicht nachgewiesen werden braucht, wird das verhinderte Mitglied durch ein anderes Mitglied des vertretungsberechtigten Vorstandes vertreten.

§12 Aufgaben des Vorstandes

a) Führung der laufenden Geschäfte

b) Rechnungslegung über das abgelaufene Geschäftsjahr

c) Erstattung des Tätigkeitsberichtes

d) Beschlussfassung über Aufnahmenanträge

e) Ausschluss eines Mitgliedes

f) Wahl der delirierten für Organe des Zentralverbandes der historischen Deutschen Schützenbruderschaften und seiner Untergliederungen.

g) Ernennung von Offizieren Die Vorstandsitzungen werden vom Vorsitzenden, im Falle von seiner Verhinderung vom Stv. Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die Beschlüsse sind Niederzuschreiben und vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Der Vorstand legt die Aufgabenbereiche der einzelnen Vorstandsmitglieder fest.

§13 Feste

1. Höchstes Fest der Bruderschaft ist der Fronleichnamstag oder der Tag der eucharistischen Pfarrprozession, an dem sich alle Mitglieder an der Prozession beteiligen und den Ehrendienst versehen, indem sie in Tracht nach altem Brauch das Allerheiligste begleiten.

2. Der Patronatstag und der Sebastianustag im Januar werden nach altem Brauch begangen.

3. An größeren kirchlichen Festen nimmt die Bruderschaft teil, z.B. an der kirchlichen Abholung des Bischofs, der Einführung eines Pfarrers oder auf besondere Einladung.

4. Beim Schützenfest wird das historische Brauchtum besonders gepflegt, z.B. der feierliche Kirchgang mit Musik, Abholung des Königs und des Präses zum Hochamt, Festzug und Königsball.

5. Die Schützenbruderschaft tritt bei allen Festen mit Entschiedenheit für Sitte und Anstand ein.

6. Auch die Familienmitglieder sollen möglichst an allen Festveranstaltungen teilnehmen.

§14 Kirchliche Veranstaltungen

Die St. Adelgundis-Schützenbruderschaft lässt in jedem Jahr einen Gottesdienst für die lebenden und Verstorbenen Mitgliedern halten. Die Fahnenträger nehmen mit den Fahnen am Altar Aufstellung. Der Vorstand lädt alle Mitglieder zur heiligen Kommunion am Sonntag nach Sebastianus ein.

§15 Begräbnisordnung

Der verstorbenen Mitglieder des letzten Jahres wird in einer hl. Messe gedacht, an der die Schützenbrüder möglichst teilnehmen. Beim Begräbnis eines Schützenbruders beteiligt sich die Bruderschaft möglichst zahlreich. Die Fahne mit Trauerflor ist beim Begräbnisamt am Altar aufzustellen.

§16 Vogelschuss

Der Königsvogelschuss wird möglichst Jährlich durchgeführt. Der Tag wird von der Generalversammlung festgelegt und vom Schießmeister besonders gut Vorbereitet. Damit jedes Mitglied in der Lage ist, die Königswürde durch Abschießen des Vogels zu erlangen, sollte auf übertriebenen Prunk verzichtet werden. Der Vorstand legt die Rechte und Pflichten des Königs als Anlage zu dieser Satzung fest. König ist derjenige, der den Vogel Restlos abschießt. Der König ernennt die beiden Minister. Militärisches und Wehrsportschießen ist grundsätzlich ausgeschlossen.

§17 Kunst und Kultur

Der Vorstand hat darüber zu wachen, dass die alten Besitztümer der Bruderschaft, die Kunstwert haben, sowie Urkunden und Protokollbücher aufs sorgfältigste aufbewahrt werden. An allen christlichen Kulturbestrebungen soll die Bruderschaft sich nach Möglichkeit beteiligen.

§18 Soziale Führsorge

Die Bruderschaft schützt ihre aktiven Mitglieder durch eine Unfall- und Haftpflichtversicherung, Niemand darf von den Mitgliedschaft ausgeschlossen werden. Weil er arm oder bedürftig Armen oder in Not geratenen Mitgliedern muss der Beitrag ganz oder zum Teil erlassen werden. Die karikativen Angelegenheiten unterstehen dem Vorstand.

§19 Auflösung der Bruderschaft

Im Falle der Auflösung der Bruderschaft fällt das Vermögen an die St. Adelgundis-Pfarre in Arsbeck mit der Maßgabe, dass die Pfarre das Vermögen verwaltet und die Inventaren z.B. Fahnen, Königssilber, Urkunden und Protokollbücher, muss. Vom Vermögen und Inventar ist ein Verzeichnis anzulegen, welches dem Pfarrer und dem zuständigen Bischof zu übergeben ist. Die Einkünfte aus dem Vermögen fallen an die Pfarrei. Im Falle der Neugründung einer Schützenbruderschaft mit gleicher Zielsetzung muss die Pfarre das vermögen und die Inventaren der neugegründeten Schützenbruderschaft übergeben.

§20 Ehrengericht

Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und der Bruderschaft bzw. zwischen Mitgliedern untereinander sollen vom Vorstand geschlichtet werden. Falls dies nicht möglich ist, ist zur Entscheidung das Ehrengericht Zentralverbandes zuständig, das für die Schützenbruderschaft vom Vorstand, im übrigen von den Mitgliedern angerufen werden kann. Die Ehrengerichtsordnung des Zentralverbandes ist Bestandteil dieser Satzung.

§21 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 29.01.1989 beschlossen. Sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

§22 Satzungsänderung

Über eine Änderung der Satzung entscheidet die Generalversammlung, Änderungsvorschläge sind dem Vorstand einzureichen, der darüber entscheidet, ob sie der Generalversammlung zur Abstimmung vorgelegt werden.

Arsbeck 10. Januar 2006

1. Brudermeister 2. Brudermeister Kassierer Schriftführerin

Andreas Erbelding Marcus Frentzen Dieter Eschrich Melanie Dahmen